Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Pressemitteilung vom 14.09.2021
Aus der Sitzung des Senats am 14. September 2021:
Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Sechste Verordnung zur Änderung der Dritten
SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 18. September 2021 in Kraft treten.
Folgende wesentliche Änderung sieht die Sechste Änderungsverordnung vor:
A. Einführung eines 2G-Optionsmodells:
- Die Verordnung ermöglicht es, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen unter der 2G-Bedingung zugänglich zu machen und im Gegenzug Erleichterungen von den Bestimmungen der Verordnung zu erlangen. Diese Möglichkeit ist in der Verordnung beispielsweise bei Veranstaltungen, für Dienstleistungen, in der Gastronomie sowie im Kultur- und Sportbereich gegeben.
- Unter der 2G-Bedingung dürfen nur Geimpfte und Genesene eingelassen werden. Das gilt auch für das Personal. Die 2G-Bedingung kann auch für einzelne Tage oder begrenzte Zeiträume genutzt werden.
- Das Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises ist bei der Anwesenheitsdokumentation verpflichtend zu erfassen. Auf die Geltung der 2G-Bedingung haben die Verantwortlichen hinzuweisen.
- Soweit die 2G-Bedingung gilt, besteht keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands und keine Maskenpflicht.
- Die Zulassung von Großveranstaltungen darf eine Auslastung von bis zu 100 Prozent umfassen, maximal aber 25.000 zeitgleich anwesende Personen.
Die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis zum 15. Oktober 2021 verlängert.
Sport & Freizeit
Seit 18. Juni 2021 gelten folgende Regelungen:
B. Sportausübung
- Sport im Freien ist in Gruppen ohne Zahlenbeschränkung und auch bei Unterschreitung des Mindestabstands erlaubt.
- Sport in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios sowie ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, es gilt Testpflicht für alle anwesenden Erwachsene. Ausnahmen von der Testpflicht gelten für geimpfte und genesene Personen. es muss ein Termin vereinbart werden.
- Unterschreitung des Mindestabstands ist bei den getesteten Personen zulässig. Es gilt außerdem die Pflicht eine FFP-2-Maske zu tragen (außer während der Sportausübung) sowie die Anwesenheitsdokumentation zu führen.
- Ärztlich verordnetes Funktionstraining und Rehasport ist in festen Gruppen von bis zu 10 Personen zzgl. eines Übungsleiters zulässig. (Sowie in begründeten Einzelfällen auch mit mehr als 10 Personen.) Es besteht keine Testpflicht.
- Strand- und Freibäder sowie Hallenbäder dürfen wieder öffnen. In Hallenbädern gilt die Testpflicht für Erwachsene. Ausnahmen von der Testpflicht gelten für geimpfte und genesene Personen.
- Unterschreitung des Mindestabstands ist bei den getesteten Personen zulässig. Es gilt außerdem die Pflicht, eine FFP-2-Maske zu tragen (außer während der Sportausübung) sowie die Anwesenheitsdokumentation zu führen.
- Professionelle sportliche Wettkämpfe sind in geschlossenen Sportanlagen sowie im Freien erlaubt. Für alle am Wettkampf beteiligten Personen gilt die Testpflicht. Ausnahmen von der Testpflicht gelten für geimpfte und genesene Personen.
- Nicht professionelle sportliche Wettkämpfe sind im Freien erlaubt. Auch hier gilt für alle am Wettbewerb beteiligten Personen die Testpflicht.
- Ausnahmen von der Testpflicht gelten für geimpfte und genesene Personen.
C. Allgemeines
- Bei der Prüfung einer Bescheinigung eines Corona-Schnelltests (PoC) bzw. PCR Tests sind Verantwortlichen jetzt berechtigt und verpflichtet die Identität der anwesenden Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.
- Die Öffnungen von gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios sowie Schwimmbäder sind nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Testpflichten, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der Räume enthalten und muss gut ersichtlich angebracht werden.
- Die Strand- und Freibäder sowie die Hallenbäder dürfen nach der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnen.
- Es gilt die Pflicht, in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen (außer während der Sportausübung).
- Es gilt die Pflicht, eine Anwesenheitsdokumentation zu führen.
- Zuschauer dürfen anwesend sein. Es gelten Personenobergrenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien.
Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzeptes
- Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, Vorgaben der Arbeitsschutzbehörden sowie die Vorgaben der geltenden InfSchMV beachten
- Wesentliche Ziele eines Schutz- und Hygienekonzeptes
- Kontakte zwischen den Personen durch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl zu reduzieren;
- durch Wegeführung Zutritt steuern und Warteschlangen vermeiden
- eine ausreichende Durchlüftung durch mehrmals tägliches Stoß- und Querlüften oder den Betrieb einer geeigneten Lüftungsanlage in geschlossenen Räumen ermöglichen
- Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringen
- Sicherstellung der Kontaktverfolgung gewährleisten
- Genehmigung des Konzepts ist nicht erforderlich
- Hygienerahmenkonzepte für Veranstaltungen oder private Feiern beachten.
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/